Hier ein Hinweis des Deutschen Motoryachtverbandes:
Nicht immer ist man sich einig zu welchem Ereignis, auf Motoryachten, die verschiedenen Flaggen geführt werden dürfen. Eine Motoryacht oder Motorboot ist ein durch Maschinenkraft angetriebenes Wasserfahrzeug, das dem Sport oder der Erholung dient. Im Sinne der Yachtgebräuche ist auch das kleinste maschinengetriebene Schiff eine Yacht, solange sie nicht zu Erwerbszwecken benutzt wird.
Bundesflagge:
Sie wird während des Tages am Flaggstock Heckmitte geführt. Ist die Anbringung dort nicht möglich, so wird der Flaggstock nach Steuerbord versetzt.
Nur auf deutschen Binnengewässern kann anstelle der Nationalflagge die Flagge des DMYV geführt werden.
Bei Sonnenuntergang ist die Bundesflagge einzuholen. Auf freier See oder bei unsichtigem Wetter darf die Bundesflagge auch eingeholt werden. Beim Einlaufen in die Hoheitsgewässer oder bei Begegnungen mit behördlichen Fahrzeugen muß sie jedoch gesetzt werden. Die Verbandsflagge wird dann am Mast an der Backbordseite gefahren.
Außer der Flagge des DMYV darf auf deutschen Binnengewässern an der für die Bundesflagge vorgesehenen Stelle keine andere Flagge geführt werden.
Nationalflaggen anderer Länder:
Bei Auslandsfahrten setzen deutsche Yachten in fremden Hoheitsgewässern, beim Ein- und Auslaufen sowie in Häfen die Flagge des Gastlandes an der Steuerbordseite des Mastes. Die Flagge des DMYV muß dann an der Backbordseite gefahren werden. Von Auslandsfahrten heimkehrende Yachten können die Flaggen der besuchten Länder untereinander an der Steuerbordseite, nur bis zum Eintreffen in dem ersten deutschen Hafen zeigen. Auch in diesem Fall wird die Flagge des DMYV an der Backbordseite gesetzt.
Vereinsstander:
Jede Yacht muß den Stander des Vereins führen, bei dem sie eingetragen ist.
Der Stander weht bei Tag und Nacht
auf Motoryachten mit mehreren Masten im Großtopp,
auf Yachten mit einem Mast im Masttopp,
auf mastlosen Kajütbooten an einem Standerstock auf dem Bug
auf allen mastlosen offenen Booten am Göschstock auf dem Vorsteven.
Namensflaggen, Phantasiewimpel oder Flaggen die der kommerziellen Werbung dienen, werden auf Yachten nicht geführt.
Signalflaggen:
Die Signalflaggen des internationalen Signalbuches dürfen nur nach dessen Vorschriften verwendet werden und sind sofort wieder einzuholen, wenn die Verständigung beendet ist.
Einzige Ausnahme ist die Flaggengala:
Bei festlichen Anlässen flaggen alle bemasteten Yachten im Hafen, vor Anker und in Fahrt über die Toppen.
Dafür dürfen nur Signalflaggen verwendet werden, und zwar abwechselnd 2 rechteckige Buchstabenflaggen und 1 dreieckiger Zahlenwimpel. Zur Flaggengala dürfen keine Nationalflaggen oder Phantasie- und Werbewimpel benutzt werden.