Yacht-Club Celle e. V. Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Yacht-Club Celle e. V.“ ( im nachfolgenden YCC genannt ).
2. Der YCC hat seinen Sitz in Celle und ist eingetragen im Vereinsregister des Zentralen Registergerichts Lüneburg   unter der lfd. Nummer   VR 100 198 . 
3. Der YCC ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der YCC ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Fachverbände.
5. Der YCC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6. Der YCC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des YCC dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der YCC verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, die im wesentlichen bestehen in:
1. der Pflege und Ausübung des Wassersports, und zwar insbesondere des Motorboot und Segelsports,
2. der Förderung der Verkehrssicherheit auf dem Wasser und insoweit der Schulung,
3. der Sorge für den Umweltschutz auf dem Wasser,
4. der Weckung des Interesses für wassersportliche Ziele in der Öffentlichkeit,
5. der Pflege des Freizeit und Breitensports sowie der Geselligkeit und der Pflege des maritimen Liedgutes,
6. der Verbesserung und der Erhaltung der körperlichen und geistigen Koordinations- und Konditionsfähigkeit und der konstruktiven Gestaltung der sportlichen Aktivitäten,
7. der Förderung der Jugendarbeit,
8. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
9. der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der YCC besteht aus:
–  ordentlichen Mitgliedern,
–  Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzende,
–  fördernden  Mitgliedern.
1. Mitglied des YCC kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ehemalige verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden und verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3. Förderndes  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des YCC teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des YCC zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, ausgenommen Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.
4. Die Mitglieder erklären sich einverstanden, dass die zur Durchführung der Mitgliedschaft erhobenen Daten unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetz gespeichert (EDV) und nur zur Erfüllung der Aufgaben nach der Geschäftsordnung und der Vereinssatzung des YCC verwendet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, Insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Höhe eines  Jahresbetrags sechs Monate im Rückstand ist und der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung  durch den Vorstand nicht Innerhalb von drei Monaten ab Absendung der Mahnung entrichtet worden ist. Die Mahnung wird in Gegenwart eines Zeugen in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen und gilt damit als zugestellt. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied an die letzte dem Verein bekannte Anschrift schriftlich mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
b) das Ansehen des YCC schädigt,
c) aus sonstigem wichtigen Grunde.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel  Mehrheit.  Der Vorstand hat das Ausschlussverfahren einzuleiten, wenn wenigstens 5 Mitglieder schriftlich beim Vorstand die Einleitung des Ausschlussverfahrens begründet beantragen.
Der Vorstand hat das betreffende Mitglied unverzüglich von dem eingeleiteten Ausschlussverfahren schriftlich zu benachrichtigen und ihm die Gründe mitzuteilen und aufzufordern, schriftlich innerhalb von 2 Wochen, jedoch spätestens bis zur Mitgliederversammlung eine Stellungnahme abzugeben. Der Vorstand hat die schriftliche Stellungnahme des betreffenden Mitglieds in der Mitgliederversammlung zu verlesen. In der Mitgliederversammlung ist dem erschienenen auszuschließenden Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben.
Wird in der Mitgliederversammlung das Mitglied ausgeschlossen, ist der Ausschluss mit
Beschlussfassung wirksam.  Der Ausschluss ist nicht anfechtbar.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Bei der Aufnahme in den YCC ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den  Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung  finanzieller Schwierigkeiten des YCC können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitrags- und Gebührenordnung ausgewiesen.
3. Ehrenmitglieder auch Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Die Mitgliederversammlung kann für Jugendliche abweichende Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge und Umlagen festsetzen. Fördernde Mitglieder sind von  Aufnahmegebühren befreit.
5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6. Alle Mitglieder sind gehalten, einem Bankeinzugsverfahren zuzustimmen. Sollten bei Bankeinzugsverfahren Rückbuchungen erfolgen, haben die dem Verein hierfür entstehenden zusätzlichen Gebühren das jeweilige Mitglied zu tragen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds bleibt die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrags und der festgesetzten Umlagen für das laufende Kalenderjahr ebenso wie die Verpflichtung zur Bezahlung eventueller Rückstände bestehen. Die Ansprüche des Vereins auf Zahlung der  Mitgliedsbeiträge und der Umlagen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des YCC sind:
a) der Vorstand,
b) der Erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
d) a) und b) bilden den Gesamtvorstand

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens vier Personen.
Dem Vorstand gehören an:
Der / die Erste Vorsitzende,
  
der / die Zweite Vorsitzende,
der / die Schriftführer/in,
der / die Schatzmeister/in,
der / die Hafenmeister/in.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den YCC gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem YCC.
4. Maximal zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
5. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
7. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) dahin beschränkt; dass zum Erwerb und Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und zur  Aufnahme eines Kredits, von mehr als 1.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
8. Zu  Rechtsgeschäften  mit einem Geschäftswert von über 2.500,00 Euro aus vorhandenem Guthaben ist die  Zustimmung  des Erweiterten  Vorstands erforderlich.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

1 . Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des YCC zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitglieds.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Erweiterten Vorstands herbeiführen.
3. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten
.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der / die Erste Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in werden in den ungeraden Jahren und der / die Schriftführer/in , der / die Zweite Vorsitzende und der / die Hafenmeister/in werden in den geraden Jahren neu bestellt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.  Fördernde Mitglieder können nicht in den Vorstand des YCC nach § 26 BGB gewählt werden.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger durch den Gesamtvorstand zu wählen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus sieben Personen mit jeweils folgendem Aufgabenbereich:
a) Umweltbeauftragter/in,
b) Stellvertretender Hafenmeister/in,
c) Pressebeauftragter/in,
d) Leiter/in der Frauengruppe,
e) Sozialwart/in,
f) Jugendleiter/in,
g) Sportwart/in
1. Die Mitglieder des  Erweiterten Vorstands  werden  wie der  Vorstand  gewählt. Die Wahl des Stellvertretenden Hafenmeisters erfolgt in ungeraden Jahren. Scheidet ein Mitglied des Erweiterten Vorstands vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen durch den Vorstand und den verbliebenen Erweiterten Vorstand ein Nachfolger zu wählen.
2. Alle Ämter des Erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich und können nur durch Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder des Vereins besetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Neben dem jeweils zugewiesenen Fachbereich hat der Erweiterte Vorstand die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.
4. Der Erweiterte Vorstand ist im Rahmen des Gesamtvorstands stimmberechtigt.
5. Der Internetbeauftragte und der Admin wird vom Gesamtvorstand eingesetzt und kontrolliert.

§ 14   Termin der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
– Entlastung und Wahl des Vorstands,
– Wahl des erweiterten Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
– Genehmigung des Haushaltsplans,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
– Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
– Beschlussfassung über Anträge.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Celleschen Zeitung erfolgen, hierbei ist ebenfalls eine Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Tageszeitung einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Ergänzungen zur Tagesordnung mit einfacher Mehrheit.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zum Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten
.

§ 17 Mitgliederversammlung

 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige   Mitglied eine Stimme.
1.1 Mitglieder des Jugendvorstandes sind gemäß der Jugendordnung des YCC bereits stimmberechtigt . 1.2 Fördernde  Mitglieder  sind   nicht stimmberechtigt.
1.3 Die Übertragung eines Stimmrechts oder eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
1.4 Eine Briefwahl ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom  Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  vom Zweiten Vorsitzenden oder  dem /der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Wahlausschuss besteht aus  einem Wahlleiter, einem Protokollführer und zwei Wahlhelfern.
Während des Wahlvorganges sind Diskussionen nicht mehr zulässig.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmen nicht mitgerechnet.
6. Eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich:
a) zur Änderung der Satzung,
b) zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/ vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
–  Ort und Zeit der Versammlung,
 – die Versammlungsleiterin/ der Versammlungsleiter,
 – die Protokollführerin/ der Protokollführer,
 – die Zahl der erschienenen Mitglieder,
 – die Tagesordnung,
 – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 18 Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre gewählt, wobei jährlich ein Kassenprüfer für den schon zwei Jahre amtierenden bisherigen Kassenprüfer zu wählen ist.
Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Gesamtvorstand bekleiden.
3. Die gewählten Kassenprüfer haben die Kasse auf Richtigkeit zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.

§ 19 Eigenständigkeit der Abteilungen

1. Zu der Abteilung  gehören alle Mitglieder sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung.
Die Abteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Abteilungsordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Sie wird geleitet durch einen Abteilungsvorstand. Der Abteilungsvorstand vertritt die Interessen der Abteilung im Vorstand.
3. Alles weitere regelt eine Ordnung der Abteilung.

§ 20 Ordnungen

1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und Ordnungen für die Benutzung der Sportstätten (z.B. Hafen- und Stegordnung) zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Abteilung vorgelegte  Abteilungsordnung.
3. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des YCC kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung  ist nur beschlussfähig, wenn Dreiviertel aller Stimmberechtigten vertreten sind.
Ist die nach Abs. 1 einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Stimmen beschlussfähig.
Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von vier Fünftel der vertretenden Stimmen  beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landessportbund Niedersachsen e. V.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der YCC aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Celle.

Beschlossen in der   Mitgliederversammlung vom       5. Februar 2010